Säule 1: alles Wichtige zur staatlichen Vorsorge in der Schweiz
Sein eigener Chef sein - oder sogar der bzw. die von zahlreichen Mitarbeitenden: Ein Traum, den viele Schweizer Bürgerinnen und Bürger - aber auch Personen aus dem Ausland - haben, liegen die Vorteile doch auf der Hand. Da wären beispielsweise ein hohes Verdienstpotential und deutlich mehr Freiheiten bei der Altersvorsorge. Doch neben den vermeintlichen Vorteilen gibt es auch zahlreiche Risiken zu beachten: Gegen Arbeitslosigkeit sind Selbstständigerwerbende nicht pauschal abgesichert - auch im Krankheitsfall kann es zu finanziellen Problemen kommen. Das gilt vor allem für Solo-Selbstständige oder Firmen, in denen der Chef oder die Chefin aktiv mitarbeitet.
Aufbau und Ziel von Säule 1
Die staatliche Altersvorsorge in Säule 1 dient der Existenzsicherung von Rentnerinnen und Rentnern sowie Invaliden und Hinterbliebenen. Weil die tatsächliche Existenzsicherung mit Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht immer möglich ist, wurden 1966 die Ergänzungsleistungen (EL) als Zusatz zur AHV/IV eingeführt.
Ebenso zählen der Erwerbsersatz während des Militärdienstes / Zivildienstes / Schutzdienstes (EO), bei Mutterschaft und die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu den Sozialversicherungen in der Schweiz.
Finanzierung der 1. Säule
Während AHV/IV über ein solidarisches Umlageverfahren finanziert werden, erfolgt die Finanzierung der Ergänzungsleistungen direkt über die Steuergelder von Bund und Kantonen.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist obligatorisch und sichert Rentnerinnen und Rentnern, Witwen, Witwern und Waisen ein Existenzminimum.
Invalidenversicherung (IV)
Die Invalidenversicherung vermindert die wirtschaftlichen Folgen von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind.
Ergänzungsleistungen (EL)
Die Ergänzungsleistungen greifen dann, wenn eine AHV- oder IV- Rente nicht zur Deckung der minimalen Lebenskosten ausreicht. Allerdings ist der Bezug von Ergänzungsleistungen an Bedingungen wie beispielsweise den tatsächlichen Aufenthalt am Wohnort in der Schweiz geknüpft.
Wer ist beitragspflichtig?
Grundlegend muss jede/r Erwerbstätige (ab einem Alter von 17 Jahren) mit einem Wohnsitz in der Schweiz AHV-Beiträge bezahlen. Die Beiträge werden automatisch vom Lohn einbehalten. Den Gesamtbetrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu jeweils 50%.
Beitragsdauer und Renteneintritt
Die vollständige Beitragsdauer für Männer liegt bei 44 Jahren (ordentliches Rentenalter: 65 Jahre). Für Frauen liegt dieses bei 43 Jahren (ordentliches Rentenalter: 64 Jahre). Das Mindestalter für eine Frühpensionierung liegt bei 58 Jahren. Fehlende Beitragsjahre resultieren in einer Kürzung der Rente.
WICHTIG: Beitragslücken frühzeitig schliessen
Entsprechende Beitragslücken können Sie jedoch innerhalb von 5 Jahren zurückzahlen. Damit lässt sich einer Rentenkürzung vorbeugen. Um etwaige Vorsorgelücken zu schliessen, empfiehlt sich ausserdem eine private Altersvorsorge gemäss den Säulen 3a und 3b (Vorsorgeversicherungen, Vorsorgevereinbarungen, Sparkonten, Immobilien, Fondssparpläne etc.).