Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug wird vom Bundesrat festgelegt und liegt im Jahr 2023 bei 25’725 Franken. Sinn und Zweck des Koordinationsabzugs ist es, sicherzustelllen, dass Pensionskassenbeiträge (2. Säule) nur auf den Lohnanteil erhoben werden, der nicht bereits über die AHV (1. Säule) versichert ist.
Die aktuell 25’725 Franken (jährlich) werden vom Gesamtjahreslohn abgezogen, um einen koordinierten Lohn zu ermitteln. Die Pensionskassenbeiträge sowie die sich daraus ergebenden BVG-Leistungen im Alter, bei Tod oder Invalidität ergeben sich entsprechend aus diesem koordinierten Lohn.
Der minimale koordinierte Lohn liegt bei 3’675 Franken. Maximal werden Beiträge und Leistungen auf 62’475 Franken pro Jahr erhoben / gewährt (maximaler koordinierter Lohn).